Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Harthausen e.V.
Übersicht
§ 1 Name und Sitz des Vereins § 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 2 Zweck des Vereins § 13 Der Vorstand
§ 3 Mitgliedschaft § 14 Beschlussfassung im Vorstand
§ 4 Ausscheiden aus dem Verein § 15 Haushaltsmittel
§ 5 Ausschluss § 16 Aufgaben des Kassierers
§ 6 Rechte der Mitglieder § 17 Kassenprüfer
§ 7 Pflichten der Mitglieder § 18 Geschäftsjahr
§ 8 Organe des Vereins § 19 Aufgaben des Schriftführers
§ 9 Mitgliederversammlung § 20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung § 21 Inkrafttreten der Satzung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Harthausen e.V. und hat seinen Sitz in Harthausen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Ortsgemeinde Harthausen in der Verbandsgemeinde Dudenhofen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sein Bestreben und Ziel ist, die Gartenfreunde zusammenzuschließen und ihre Belange zu wahren und zu fördern
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
3. Der Verein hat im Rahmen der allgemeinen Ziele und Grundsätze folgende Aufgaben:
- seine Mitglieder in die Kunst und Pflege der Obst- und Gartenkultur einzuführen
- durch Vorträge und Aufklärung mit Fachkräften in den Versammlungen die Mitglieder zu beraten, insbesondere auf dem
Gebiet der biologischen Schädlingsbekämpfung und Düngung
- die Gartenkultur zu verbreiten und zu fördern sowie fachliche Beratung und Betreuung seinen Mitgliedern
im Rahmen des Möglichen anzubieten
- durch kameradschaftliches Verhalten sich gegenseitig zu unterstützen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1. eines unterzeichneten schriftlichen Aufnahmeantrags an den Vorsitzenden
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstands
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 4 Wochen, ab der Zustellung der Mitteilung, Widerspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung wird über die Ablehnung endgültig entscheiden. Ein Mitglied, das aus Verein ausgeschlossen wurde, kann auf Antrag frühestens nach 2 Jahren mit Zustimmung des Vorstandes wieder aufgenommen werden
3. Die Entrichtung einer Aufnahmegebühr entfällt
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages
5. Mitglieder, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit
6. Ehrenmitglieder wie auch Ehrenvorsitzende ernennen und bestätigen die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Mitgliedsbeitrag
§ 4
Ausscheiden aus dem Verein
1. Tod des Mitgliedes
2. Austritt
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen
Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist voll zu entrichten. Der Austretende verliert
jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen
3. Ausschluss
§ 5
Ausschluss
wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder vereinsschädigendem Verhalten
wegen Rückstand eines Jahresbeitrages, der nach 2-facher Mahnung nicht entrichtet wurde
Der Ausschluss erfolgt durch Empfehlung des Vorstands und Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ende des Kalender-jahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied die Möglichkeit der Anhörung zu geben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung schriftlich bei dem Vorstand Widerspruch einlegen. Vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Es besteht die Verpflichtung, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6
Rechte der Mitglieder
1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes des Vereins zu fordern
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
3. beim Verein Anträge zu stellen.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
1. die Bestrebungen des Vereins zu fördern
2. die Vereinssatzung zu akzeptieren und zu vertreten
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
§ 8
Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. den Vorstand
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Saar- Pfalz e.V., gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Kreisverbandes.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Zu der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt.
Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt wird.
§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung unter Angabe von Tagungsort, Zeit und Tagungsordnung mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin durch Rundschreiben an alle Mitglieder oder durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde ein.
Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Jahres-hauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Später eingehende Anträge können nur nach Beschluss der versammelten Mitglieder in die Tagesordnung unter „Verschiedenes“ mit aufgenommen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung des Vorstands oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes sich eine grobe Pflichtverletzung zu Schulden kommen lässt oder sich zu ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat. Über die vorliegenden Anträge ist jeweils eine Beschlussfassung erforderlich.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichts, Entlastung des Vorstands
Genehmigung des Haushaltsplans und des Arbeitsplans
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
Festsetzung und Änderung der Satzung
Wahl des Vorstands
Wahl von zwei Kassenprüfern
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, sobald sich hierzu die Notwendigkeit ergibt oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt. Beantragen die Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung, muss sie innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen des Antrags beim Vorstand einberufen werden.
Der Antrag ist in Schriftform unter Darlegung der Gründe beim Vorstand einzureichen. Die außerordentliche Mitgliederver-sammlung kann über das beschließen, was in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt ist.
§ 13
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem /der Vorsitzenden
dem /der stellvertretendem/n Vorsitzenden
dem/der Kassier/in
dem/der Schriftführer/in
den mindestens 4 Beisitzern/innen
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine vom Vorstand zu bestimmende Vergütung und den Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der Vorstand ist zur Führung aller Vereinsgeschäfte zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihm
1. die Erstellung des Tätigkeitsberichtes
2. die Vorprüfung des Kassenberichtes
3. die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Termine für das kommende Geschäftsjahr
4. der Vorschlag über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende sein Vertretungs-recht erst wahrnimmt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Vereinsintern gilt, dass die beiden Vorsitzenden den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 250 € vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung des Vorstands.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ergänzen.
§ 14
Beschlussfassung im Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15
Haushaltsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel ergeben sich
1. aus den Mitgliederbeiträgen
2. aus Spenden und sonstigen Zuwendungen
3. aus Einnahmen von Unternehmungen und Veranstaltungen
4. aus Verwaltung des Vermögens
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 16
Aufgaben des Kassierers
Der/Die Kassierer/in führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er/Sie darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorsitzenden. Er/Sie hat insbesondere
sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach Anweisungen des Vorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen
die Jahresrechnung nach Abschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten
4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.
§ 17
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind in der ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der/Die Vorsitzende ist jederzeit zu einer unangemeldeten Kassenprüfung berechtigt. Den Kassenprüfern ist es gestattet, in alle Schriftstücke, Bücher und Urkunden Einsicht zu nehmen.
Die Kassenprüfer haben einen Prüfungsbericht zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen.
§ 18
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19
Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen der/des Vorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und des Vorstandes hat er eine ergebnisorientierte Niederschrift zu fertigen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresende im Benehmen mit der/des Vorsitzenden den Tätigkeitsbericht zur Vorlage bei der ordentlichen Mietgliederversammlung.
Die Beschlüsse sind in dem Beschlussprotokoll festzuhalten.
§ 20
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, die nicht vom Vorstand ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes, fällt das Vermögen der Ortsgemeinde Harthausen zu, mit der Auflage, das Vermögen im Vereinssinn zur gärtnerischen Friedhofspflege zu verwenden.
§ 21
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Folgetag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die alte Satzung verliert ab diesem Tag ihre Gültigkeit.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der Jahreshauptversammlung am 28.2.2010 beschlossen und angenommen.
Letzte Änderung nach Beschluss in der Jahreshauptversammlung am 6.3.2016.
Der Vorstand